AGB

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Fairox GmbH, sämtlich nachstehend Fairox genannt, soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die AGB gelten auch dann, wenn Fairox in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt, es sei denn der Einbindung der AGB des Kunden wurde ausdrücklich zugestimmt.

§2 Preise

(1) Es gelten die vereinbarten Preise.

(2) Die Umsatzsteuer ist, wenn der Kunde Unternehmer ist (im Folgenden auch „unternehmerischer Kunde“), nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden geschuldet.

(3) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, enthalten die angegebenen Preise bereits die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten fallen gegenüber Verbrauchern gesondert an, soweit diese im Angebot angegeben sind.

(4) Werden bei vereinbarten Preisen bis zum vereinbarten Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Zölle oder Steuern und Abgaben geändert oder neu begründet, so ändert sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Dies gilt nicht bei Verträgen mit Verbrauchern, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten, spätesten Leistungszeitpunkt ein Zeitraum von vier Monaten oder weniger liegt.

§3 Zahlungen

(1) Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Der Kaufpreis ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(3) Wenn Umstände eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist Fairox berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

§4 Lieferung, Versand, Transport, Gefahrenübergang und Verpackung

(1) Fairox bestimmt die Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

(2) Wenn nicht ausdrücklich durch die in der Rechnung genannten Incoterms festgelegt ist, geht mit der Übergabe an den Kunden die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs auf den Kunden über. Sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe bei Belieferung mit loser Ware mittels Tank- bzw. Silowagen an der Kupplung des Kundentanks bzw. -silos an der Lieferadresse. Bei Belieferung mit Palettenwaren erfolgt die Übergabe an der Liefergrenze. Liefergrenze bei Palettenwaren ist die Bordsteinkante der Lieferadresse. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Der unternehmerische Kunde trägt die Transportgefahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung bei loser Ware im Tankwagen frei Lieferanschrift, bei Palettenwaren frei Bordsteinkante.

(3) Im Kesselwagen erfolgt die Lieferung an unternehmerische Kunden – unter bahnamtlichem Vorbehalt – ab Versandbahnhof. Der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, die Kesselwagen unverzüglich zu entleeren und an die Versandstelle fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Ist der Kesselwagen nicht innerhalb von 48 Stunden entleert und in unbeschädigtem und sauberem Zustand der Bahn zum Rücktransport übergeben worden, werden dem Kunden von diesem Zeitpunkt an die üblichen Mietsätze und anfallenden Standgelder berechnet. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass Fairox kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Bei Lieferungen in Lagerbehältern oder sonstigen Umschließungen des Kunden ist Fairox nicht verpflichtet, diese oder Teile dieser auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Fairox übernimmt hierfür keine Gewähr.

§5 Annahme und Abnahme

Die gekaufte Ware muss sofort und die auf Abruf gekaufte Ware binnen eines Monats abgenommen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder verspäteter Abnahme ist Fairox ungeachtet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung abzulehnen.

§6 Lieferfristen, Liefertermine

(1) Es gelten die vereinbarten Lieferfristen.

(2) Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen durch Fairox oder der Beginn von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, u. a. die vorherige Abklärung aller technischen Fragen durch den Kunden, voraus. Bis zur vollständigen Abklärung durch den Kunden ist Fairox nicht zur Lieferung verpflichtet. Bei verzögerter Mitwirkung des Kunden verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

§7 Exportkontrolle und Lieferhindernisse

(1) Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.

(2) Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, handels- und energiepolitische Veränderungen; Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Blackout, Hacking; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden, befreien Fairox für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungs- und Schadensersatzpflicht sowie von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf. Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung, ist Fairox dauerhaft von der Leistungspflicht befreit.

§8 Liefermenge

(1) Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Binnenschiffen, Behältern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das am Abgangslager/- werk von Fairox oder dem von Fairox-Beauftragten durch Verwiegen festgestellte Gewicht oder Volumen maßgebend. Bei Lieferung mittels Tankkraftwagen ist das Gewicht oder Volumen maßgebend, welches am Verladeort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellt wird.

§9 Steuern, Abgaben und Zölle

(1) Soll zoll- und/oder energiesteuerfrei oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigt geliefert werden, ist der Kunde allein verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen zum Bezug und zur Verwendung der zoll- und/ oder energiesteuerfrei oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigt gelieferten Ware. Der Kunde hat Fairox den Nachweis für seine Berechtigung zu erbringen und ggf. den dem Verwendungszweck entsprechenden offiziellen Erlaubnisschein rechtzeitig vor Auslieferung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder lag der Erlaubnisschein nicht vor, wurde der Erlaubnisschein nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen, wird Fairox die Ware unter Berücksichtigung der am Tag der Lieferung geltenden allgemeinen Zoll- und Energiesteuersätze liefern und abrechnen.

(2) Fairox ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abgabe von begünstigten Lieferungen zu prüfen. Der Kunde hat rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Erlaubnisscheines die Verlängerung oder Erneuerung zu veranlassen und Fairox unaufgefordert vorzulegen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen Wegfall seiner Berechtigung zum Bezug von zoll- und/oder energiesteuerfreier oder zoll- und/oder energiesteuerbegünstigter Ware Fairox unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Umsatzsteuer und sonstige Steuerbegünstigungen.

(5) Beim Versand von Waren im Steueraussetzungsverfahren hat der Kunde die jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu beachten. Ändert der Kunde im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er Fairox unverzüglich zu informieren. Der Kunde stellt in diesem Fall sicher, dass der steuerliche Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, sodass das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Das betrifft auch Änderungen des Bestimmungsortes oder Warenaufteilungen, die von einem Abnehmer des Kunden während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden. Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Kunde bei Ware, für die die Energiesteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (EMCS - Excise Movement and Control System) ausgesetzt ist, sicherzustellen, dass das Steuerversandverfahren entsprechend der vorgesehenen Fristen und Verfahrensregelungen per Eingangsmeldung elektronisch erledigt wird.

(6) Verbringt der Kunde die Ware in andere Hoheitsgebiete (Export), stellt er sicher, dass die dabei entstehenden oder in dem jeweiligen Land geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen zu entrichtenden Abgaben ordentlich und fristgerecht entrichtet werden. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten der Europäischen Union garantiert der Kunde, dass die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als den des Ladeortes verbracht wird. Der Kunde wird Fairox im Fall einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung ohne gesonderte Aufforderung die Gelangensbestätigung zukommen lassen.

(7) Ist der Kunde Treuhänder im Sinne der jeweils gültigen Bestimmungen nach dem Energiesteuergesetz oder Händler/Zwischenhändler, der keinen eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren erlangt, so haftet er Fairox gegenüber für die auf der Ware ruhenden Abgaben.

(8) Fairox kann vom Kunden bei Verstößen gegen diese Pflichten wie auch bei Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften Freistellung von allen daraus entstehen- den Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerverbindlichkeiten, Straf- und Bußgelder sowie Aufwendungen verlangen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf Umsatzsteuer, die auf die Energiesteuer erhoben wird, sowie steuerliche Nebenleistungen. Sie gilt auch für Energiesteuerforderungen oder sonstige Steuerforderungen der ggf. jeweils zuständigen EU-Mitgliedstaaten.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt. Fairox behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum vollständigen Eingang der Kaufpreiszahlung vor.

(2) Dem Kunden im Rahmen einer Versorgungsvereinbarung zur vorübergehenden Nutzung beigestellte Gegenstände bleiben im Eigentum von Fairox und gehen nicht in das Eigentum des Kunden oder eines Dritten über.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der unternehmerische Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen oder im Rahmen einer mit Fairox abgeschlossenen Wartungs- oder Liefervereinbarung durchführen lassen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das vorbehaltene Eigentum oder auf beigestellte Gegenstände hat der Kunde Fairox unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder der beigestellten Gegenstände hat der Kunde Fairox unverzüglich in Textform zu informieren.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der unternehmerische Kunde tritt Fairox bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Fairox gegen den Kunden zustehenden Forderung ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

(6) Der Kunde ist auch berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei der Erfüllung eines Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrages zu verbrauchen. In diesem Fall tritt er Fairox bereits jetzt seine damit im Zusammenhang stehenden und sich daraus ergebenden Forderungen aus Dienst-, Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Warenwertes nebst etwaigen Verzugszinsen im Voraus ab. Der Kunde ist im Übrigen berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur eigenen Nutzung zu verbrauchen.

(7) Fairox ist befugt, die ihm abgetretene Forderung selbst einzuziehen Fairox verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Fairox verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(8) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Fairox vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen Fairox nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt Fairox das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Fairox anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für Fairox.

(9) Der Kunde tritt Fairox zur Sicherung der Forderungen aus der Lieferung der Vorbehaltsware auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(10) Fairox verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Fairox.

§11 Haftung, Mängelgewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsregelungen.

(2) Die Haftung von Fairox auf Schadenersatz bestimmt sich nach den nachfolgenden Regelungen.

(3) Fairox haftet, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für eigenes bzw. das Verhalten von Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.

(4) Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Fairox auch, wenn diese durch eigenes einfach fahrlässiges Verhalten bzw. einfach fahrlässiges Verhalten eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Das Gleiche gilt, wenn eine vertragswesentliche Pflicht, das heißt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzt wurde.

(5) Eine etwaige Haftung von Fairox nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine eventuell bestehende gesetzliche Mängelgewährleistung sowie die Haftung für von Fairox übernommene Garantien bleiben von den vorstehenden Ziffern unberührt.

§12 Tanks und Anlagen

(1) Jede Tankanlage ist, soweit gesetzlich vorgeschrieben, vor der ersten Inbetriebnahme, bei Erweiterungen und Veränderungen auf Kosten des Kunden nach den amtlichen Vorschriften und Richtlinien und nach dem Stand der Technik abzunehmen. Die ordnungsgemäße Abnahme ist Fairox für die Lieferfreigabe nachzuweisen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht durchführen zu lassen. Der Kunde übernimmt die Garantie für den einwandfreien Zustand des in seinem Eigentum stehenden Tanks und des Zubehörs und trägt sämtliche anfallenden Wartungs- und Prüfkosten.

§13 Sonstiges, Verbraucherstreitbeilegung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das Amtsgericht Lüneburg. Fairox ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Rechtswahl lässt gegenüber Verbrauchern, diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nach dem Recht des Landes, in welchem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen. Fairox ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Fairox wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Neuenkirchen im Juli 2025